Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Klienten!
Nachdem die Energiepreise seit Beginn des Ukrainekriegs erheblich gestiegen sind, hat der Bund einen Energiekostenzuschuss ins Leben gerufen, welcher Unternehmen die Möglichkeit bietet, preislich bedingte Mehrkosten durch einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss abzufedern.
Zwar wurde dies bereits Ende September beschlossen, jedoch liegt nach wie vor keine Richtlinie über die Umsetzung und die genaue Handhabung des Energiekostenzuschusses vor. Lediglich folgende Kernaussagen sind bisher bekannt:
Antragsberechtigung:
Als förderberechtigt bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH wurden eingestuft:
- Gewerbliche Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich
Nicht antragsberechtigt:
- Energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen
- Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc.)
- Neugegründete Unternehmen (ab 01.01.2022) – für seit 01.01.2021 gegründete Unternehmen soll es Einschränkungen geben (Details dazu liegen aber noch nicht vor)
- Land- und Forstwirte
- Privatpersonen (darunter fällt auch Vermietung!)
Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten:
- Registrierung und Voranmeldung bei der AWS (7.-21.November 2022)
- Abrechnung der Förderung
Bitte beachten Sie, dass der Fördertopf nach dem
First-come-First-serve Prinzip vergeben wird.
Daher empfehlen wir Ihnen jedenfalls, die Registrierung und Voranmeldung besonders früh zu erledigen. Ob tatsächlich eine Förderung zusteht, steht erst im Zuge der Abrechnung fest.
Registrierung bei der AWS und Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss:
Bitte registrieren Sie sich mit einem Benutzeraccount bei der AWS. Die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ist zwischen
Montag, 7. November und 21. November 2022 über die Homepage der AWS (
www.aws.at) möglich. Nur wenn in diesem Zeitraum eine Voranmeldung erfolgt, kann auch die Abrechnung vorgenommen werden.
Folgende Daten sind für die Voranmeldung notwendig:
- allgemeinen Unternehmensdaten,
wie z.B. Firmenname, Adresse, Kontaktdaten, Firmenbuchnummer, Steuernummer
- Kontaktdaten der unternehmensinternen Ansprechpersonen
- E-Mailadressen, die für den Antragsprozess maßgeblich sind! (Angabe einer zweiten Person möglich – gerne fügen Sie die E-Mail Adresse Ihres Sachbearbeiter ein)
- Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses EUR 700.000,- überschritten hat
- Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt
Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden 30% der Mehrkosten im Zusammenhang mit Strom- und Erdgaslieferungen, die im Zeitraum vom
01.02.2022 bis 30.09.2022 angefallen sind. Bei Zuschusshöhen bis € 400.000 können neben Strom- und Erdgaslieferungen auch Treibstoffkosten (Diesel, Benzin) berücksichtigt werden.
Dabei muss es sich um Energie für den betriebseigenen Verbrauch in einer österreichischen Betriebsstätte handeln. Heizöl, Kohle und Pellets werden nicht gefördert.
Hinsichtlich der Höhe des Energiekostenzuschusses ist jedoch zu beachten, dass bisher nur Zuschusshöhen ab mindestens € 2.000 gefördert werden. Mehrkosten müssen daher in diesem Zeitraum von mindestens € 6.666,67 angefallen sein (€ 6.666,67 x 30% = € 2.000 Förderung).
Bei einem Umsatz von mehr als EUR 700.000,- muss es sich zusätzlich um ein energieintensives Unternehmen handeln.
Als energieintensives werden überwiegend Unternehmen eingestuft, bei denen die Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3,0 % des Produktionswertes betragen.
Bei Zuschusshöhen zwischen € 300 und € 1.800 sollen jedoch von Kleinst- und Kleinbetrieben in einem separaten, von der WKO geführten Fördersystem ebenso geltend gemacht werden können. Diesbezüglich soll es auch eine pauschale Ermittlung der Energiekosten geben, um den Aufwand so gering wie möglich zu halten.
Ebenso soll es von der Landwirtschaftskammer eine eigene Förderung für Land- und Forstwirte geben.
Abrechnung:
Für die Abrechnung wird Ihnen ein Zeitraum zugewiesen. Voraussichtlich beginnt dieser ab 22. November und dauert eine Woche. Da die Fristen sehr kurz sind, bitten wir Sie gegebenenfalls, zeitnahe mit uns Kontakt aufzunehmen, da in der Abrechnung die Bestätigung des Steuerberaters notwendig ist.
Bitte beachten Sie, dass unsere Informationen auf dem Richtlinienentwurf und Presseaussendungen basieren. Erst mit Veröffentlichung der Richtlinien werden die Förderbestimmungen final feststehen.